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Allgemeine Verkaufsbedingungen Tryba Bernsdorfer GmbH
Stand August 2010
1. Allgemeines
Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle mit uns eingegangenen Vertragsverhältnisse. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen. Weitere Absprachen, die nicht in der schriftlichen Bestellung oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind grundsätzlich unverbindlich. Als solche gekennzeichnete verbindliche Angebote verfallen jederzeit bei Widerruf bzw. spätestens mit Ablauf von 4 Wochen nach Angebotsausstellung. Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die Preisvereinbarung unter Berücksichtigung beider Interessen angemessen anzupassen. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Auftragsbestätigung werden, unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Es gelten die Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Euro und zuzüglich der jeweiligen gesetzl. Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich unfrei ab Werk Kamenz. Unsere Preise beruhen auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Besteller weitergegeben werden, an Nicht-Kaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über 4 Monaten. Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflusses verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden. Nachträgliche vom Besteller gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung können nur vorgenommen werden, wenn der Auftrag noch nicht in der Produktion ist. Die durch die Änderungen verursachten Mehrkosten sind stets durch den Besteller zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor, solange uns Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zu uns rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Werden die gelieferten Teile durch Einbau wesentlicher Bestandteile anderer Sachen oder vom Besteller (Händler, Handwerker) weiter veräußert, so tritt uns dieser mit Abschluss des Kaufvertrages oder spätestens mit Annahme der Lieferung den ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des der Lieferung zugrunde liegenden Rechnungsbetrages zuzüglich eines 10%igen Sicherheitsaufschlages hierauf ab. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, diese Forderungen einzeln nachzuweisen, eine den jeweiligen Einzelfall betreffende Abtretungsurkunde zu erstellen, dem Dritten die Abtretung bekanntzugeben und ihn aufzufordern, bis zur Höhe der jeweils bestehenden Forderung ausschließlich an uns zu zahlen. Unabhängig davon sind wir berechtigt, die Abtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen und die Einziehung selbst zu betreiben. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
5. Zahlungsverzug
Alle gewährten Rabatte und sonstige Vergünstigungen, auch soweit sie andere auf Kundenseite noch nicht vollständig erfüllten Verträge betreffen, werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort hinfällig. Sämtliche Lieferungen können von uns bei Zahlungsverzug oder bei Erreichen der vereinbarten Limitgrenze ganz oder teilweise bis zur Bezahlung unserer fälligen Forderungen zurückgehalten werden. Üben wir in einem solchen Fall dieses Recht aus, ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen. Die hierdurch zwangsläufig auftretenden Terminverschiebungen sind ebenfalls nicht von uns zu vertreten. Bei Terminverschiebungen aufgrund mangelnder Zahlung ist der Besteller verpflichtet, die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften.
6. Liefertermin und Lieferfrist
Alle von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen sind Circa-Angaben. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden unter Einhaltung der Schriftform im Einzelfall ausdrücklich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der technischen Klarstellung durch unsere Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Aufmaß bzw. Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns nach Eintritt des Lieferverzuges unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Für Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle von höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen, verlängern für die Dauer der verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall unseres Verzuges. Wir haben das Recht zu Teillieferungen. Diese können getrennt berechnet werden. Sollten wir kostenlos leihweise Transportgestelle zur Verfügung stellen, die an der Baustelle oder am Lager verbleiben, so ist der Kunde verpflichtet, diese Transportgestelle zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgen, sind wir berechtigt, die Transportgestelle zu berechnen.
7. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in voller Höhe fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Scheck und Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel. Sofern wir diese annehmen, liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Besteller bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der zugrundeliegende Forderungen sowie der Scheck- und Wechselkosten in Verzug. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten und Spesen von Schecks und Wechseln gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen sind nur auf die von uns genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine von uns erteilte Inkasso-Vollmacht ausweisen, zu leisten. Als Zeitpunkt für den Zahlungseingang bargeldloser Zahlungen ist die Wertstellung auf unserem Konto maßgebend. Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nur, die Zahlung hinsichtlich des beanstandeten Lieferteils zu verweigern.
8. Versand und Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen per Spedition, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Mit der Ablieferung der Ware an die vereinbarte Lieferanschrift geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Besteller über, sofern uns nicht an dem Schadenseintritt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Der Besteller ist verpflichtet, den Empfang der Ware umgehend durch einen autorisierten Mitarbeiter zu bestätigen.
9. Mängelhaftung
Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Änderungen in der Ausführung, Material, Profilgestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind uns vorbehalten. Die Mängelhaftung umfasst insbesondere nicht die normale Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer beabsichtigten Verwendung einen natürlichen Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeignetem Zubehör, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Ware an. Wir haften daher nicht für die Abweichungen von diesen. Es kann jedoch im Einzelfalle etwas anderes von uns schriftlich zugesagt werden. Die Bandbreiten von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den vertragsgemäßen Eigenschaften. Sie stellen keinen Mangel dar. Interferenz- Erscheinungen beim Glas sind keine Mängel. Es handelt sich dabei um absolut von der Fabrikation unabhängige physikalische Erscheinungen, die bei allen Isolier-Glassystemen auftreten. Ihre Häufigkeit und Intensität ist völlig willkürlich und kann durch keinerlei Maßnahmen in der Produktion beeinflusst werden. Bei Lieferung ohne Glas übernehmen wir bei der Ermittlung von Glasmaßen keine Haftung für Maßkorrektheit. Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht und ohne Beschränkung auf Stichproben auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Bei Transport mit der DB oder per Spedition hat die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ware sofort bei Abnahme zu erfolgen. Sollte wegen eines Versäumnisses des Bestellers bei der Untersuchung der Ware bzw. Reklamation des Transportschadens (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen etc.) ein Rückgriffsrecht gegen Dritte nicht gewahrt sein, sind die betreffenden Mängelansprüche ausgeschlossen. Ansonsten sind Beanstandungen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung bzw. Einbau, möglichst auf unserem dafür vorgesehenen Formular, schriftlich anzuzeigen. Unterlassene oder verspätete Mängelrügen führen zum Verlust der jeweiligen Mängelansprüche. Der Besteller ist verpflichtet gleichzeitig mit der Montageleistung die Einstellarbeiten an Fenster und Türen auf eigene Kosten vorzunehmen. Montagefehler des Bestellers führen dazu, dass der Besteller den gesamten Mängelanspruch zu erfüllen hat. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Rücktrittsrecht (Wandlung) ausgeschlossen. Nur wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind bzw. sie berechtigterweise verweigern, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz wird ausgeschlossen. Liefert der Besteller die von uns erhaltene Ware ins Ausland weiter, so sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung bzw. Zahlung eines Minderungsbetrages berechtigt. Wir sind dagegen nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Das Rücktrittsrecht ist in diesem Falle ausgeschlossen. Insbesondere haben wir nicht die Kosten der Demontage einer mangelhaften Ware und der Montage des Ersatzmaterials, die in einem solchen Falle anfallenden Transportkosten oder gar die Kosten der Beschaffung der Ware bei Dritten zu tragen. Für von uns verwendete Materialien gilt die von unseren Lieferanten geleistete Gewähr. Die Verjährungsfrist sämtlicher Mängel- und Schadensersatzansprüche des Bestellers beträgt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Regelungen 2 Jahre, für Verschleißteile, Beschläge, Steuerungen und Antriebe, Zubehör am Fenster, sowie bei Glasbeschädigungen im Luftzwischenraum gilt eine Frist von 12 Monaten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
10. Schadensersatz
Im Falle unserer Haftung ersetzen wir den Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er für uns bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Auf besondere Risiken hat der Besteller uns vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. Ein Schaden ist von uns allenfalls bis zu Höhe des 2-fachen Kaufpreises zu ersetzen. Wird der Besteller durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns gelieferten Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommen, besteht für den Besteller gegen uns kein Ausgleichsanspruch, es sei denn, er kann den Beweis dafür führen, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
Werden wir durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns an den Besteller gelieferten Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Besteller uns gegenüber zum vollen Ausgleich verpflichtet, soweit er nicht den Beweis dafür führen kann, dass der Produktfehler auf grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Der Besteller wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einen Produktfehler im Zusammenhang mit der von uns gelieferten Ware zurückzuführen sind. Verstößt der Besteller gegen diese Informationspflicht, verliert er seine Ausgleichsansprüche. Wir sind berechtigt, die Kunden für Umsatzsteuervergehen in Regress zu nehmen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung ist der Sitz unseres Herstellungswerks in Kamenz. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kamenz bzw. das Landgericht Bautzen Dies gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertrage. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt jedoch nur für Kaufleute und ausländische Vertragspartner sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
12. Schlussbestimmung, Datenschutz
Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Der Besteller erhält hierdurch Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten - soweit diese für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
Änderungen, welche der technischen Weiterentwicklung dienen und preisliche Irrtümer bleiben vorbehalten.
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